Mittwoch, 25. Januar 2012
Rheinland-Pfalz: Warten auf die Verhandlung
Während wir auf den Verhandlungstermin am Donnerstag warten, in dem die Klage der Zeugen Jehovas gegen das Land Rheinland-Pfalz verhandelt wird, ist es an der Zeit, sich an das wesentliche Geschehen zu erinnern.

Eine Zusammenfassung des bisherigen Geschehens findest du hier. Regierungschef Beck hatte bereits 2009 klargemacht, dass er Zeugen Jehovas nicht anerkennen will. Am 16.02.2011. hat seine Regierung dann einen entsprechenden Beschluss gefasst, gegen den Zeugen Jehovas dann noch im gleichen Monat Klage einreichten.

Das Gericht nennt in einer Pressemitteilung zum Verhandlungstermin folgende Gründe für die Nichtanerkennung:
Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte dies im Februar 2011 mit der Begründung ab, dass Zweifel an der Rechtstreue der Religionsgemeinschaft bestünden und bei ihr das gemeinwohldienliche Hineinwirken in die Gesellschaft fehle. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass das beklagte Land an die Entscheidung des Landes Berlin gebunden sei. Die geäußerten Zweifel an ihrer Rechtstreue beruhten auf gefälschten Schreiben und die übrigen vom beklagten Land genannten Anerkennungsvoraussetzungen widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Bereits 2011 schrieb das Gericht:
Das Land Rheinland-Pfalz hingegen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.02.2011 ab. Es bestünden nach wie vor Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin und deren Gemeinwohldienlichkeit könne nicht bejaht werden, wurde zur Begründung ausgeführt.
Man beachte bitte den Ausdruck Gemeinwohldienlichkeit, der hier verwendet wird. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung führte dieser Ausdruck zu Verwunderung bei Zeugen Jehovas, da dies nichts mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als K.d.ö.R. zu tun hat. Sie schrieben damals:
Neben der angeblich fehlenden Rechtstreue machte das Land noch geltend, Jehovas Zeugen fehle es an der „Gemeinwohldienlichkeit“. Ein eigenartiger Vorwurf, wie Glockentin findet, da Jehovas Zeugen doch seit 1922 – ausgenommen die Zeit des Verbots während des Nationalsozialismus – durchgehend als gemeinnützig anerkannt sind. „Gemeinnützig ist nach dem Gesetz, wer die Allgemeinheit selbstlos fördert“, so Glockentin, „damit ist die Gemeinwohldienlichkeit doch schon festgeschrieben.“
Inzwischen konnte etwas erhellt werden, wie dieser Ausdruck in den Ablehnungsbescheid gekommen ist. In der jüngsten Presseerklärung der Zeugen Jehovas heißt es hierzu:
Zusätzlich hat das Land geltend gemacht, Jehovas Zeugen fehle es an der „Gemeinwohldienlichkeit“. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, hat das Land diese Anforderung aus einer Stellungnahme des Katholischen Büros übernommen, obwohl selbst der zuständige Referent des Ministeriums darauf hingewiesen hatte, dass ein solches Kriterium als Verleihungsvoraussetzung nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Grundgesetzes entspricht. „Dass dieses Kriterium dennoch im ablehnenden Bescheid genannt wird, ist wohl eher politischen Vorgaben als rechtlichen Erwägungen geschuldet“, mutmaßt Gajus Glockentin, Justiziar der Religionsgemeinschaft.
Möglicherweise wird dieses Vorgehen noch etwas erhellt. Denn für mich ist vollkommen unklar, wie eine Regierung den klaren Hinweis, dass ein Handeln verfassungswidrig sei, einfach ignorieren kann, um sich dafür der Meinung der Kirche unterzuordnen. Schauen wir mal.

...1478 x aufgerufen