Mittwoch, 1. Februar 2012
Feiertage der Zeugen Jehovas in Deutschland
hgp, 10:30h
Wie auf der Seite der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland klargestellt wird, gelten Kongresse der Zeugen Jehovas als religiöse Feiertage, wobei vermutlich gemeint ist: "im Sinne der jeweiligen Feiertagsgesetze der Länder".
In dem Zusammenhang habe ich einmal nachgeschaut, welche Länder in ihrem Feiertagsgesetz Regelungen treffen, den Gläubigen den Besuch der Gottesdienste zu gestatten. Auf dieser Seite sind die Links zu den entsprechenden Gesetzen verlinkt. Hier eine etwas vereinfachte Aufstellung.
Demnach gilt in folgenden Ländern, dass Arbeitnehmer (und zum Teil auch Schüler) für den Besuch der Feiertagsgottesdienste frei bekommen müssen: Schleswig Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen*, Hessen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg* und Berlin*. Die mit * gekennzeichneten Länder nennen dieses Recht nicht ausdrücklich für Schüler, ich weiß nicht, wie dies in der Praxis gehandhabt wird.
Folgende Länder gewähren diese Freistellung nur für im Gesetz genannte Feiertage (also nicht für die der Zeugen Jehovas): Bremen, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen und Baden-Württemberg. Ich weiß nicht, ob es hier noch zusätzliche Regelungen in anderen Gesetzen gibt, die auch Gläubigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht auf Gottesdienstbesuch zu gewähren, denn ansonsten frage ich mich, wie diese Regelungen mit der religiösen Neutralität des Staates in Übereinstimmung zu bringen sind.
Rheinland-Pfalz hat keine Regelung für den Gottesdienstbesuch an religiösen Feiertagen im Feiertagsgesetz.
Bayern und das Saarland haben eine entsprechende Regelung nur für jüdische Feiertage.
In allen Fällen weiß ich nicht, ob es in anderen Gesetzen noch weitere Regelungen gibt.
In dem Zusammenhang habe ich einmal nachgeschaut, welche Länder in ihrem Feiertagsgesetz Regelungen treffen, den Gläubigen den Besuch der Gottesdienste zu gestatten. Auf dieser Seite sind die Links zu den entsprechenden Gesetzen verlinkt. Hier eine etwas vereinfachte Aufstellung.
Demnach gilt in folgenden Ländern, dass Arbeitnehmer (und zum Teil auch Schüler) für den Besuch der Feiertagsgottesdienste frei bekommen müssen: Schleswig Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen*, Hessen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg* und Berlin*. Die mit * gekennzeichneten Länder nennen dieses Recht nicht ausdrücklich für Schüler, ich weiß nicht, wie dies in der Praxis gehandhabt wird.
Folgende Länder gewähren diese Freistellung nur für im Gesetz genannte Feiertage (also nicht für die der Zeugen Jehovas): Bremen, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen und Baden-Württemberg. Ich weiß nicht, ob es hier noch zusätzliche Regelungen in anderen Gesetzen gibt, die auch Gläubigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht auf Gottesdienstbesuch zu gewähren, denn ansonsten frage ich mich, wie diese Regelungen mit der religiösen Neutralität des Staates in Übereinstimmung zu bringen sind.
Rheinland-Pfalz hat keine Regelung für den Gottesdienstbesuch an religiösen Feiertagen im Feiertagsgesetz.
Bayern und das Saarland haben eine entsprechende Regelung nur für jüdische Feiertage.
In allen Fällen weiß ich nicht, ob es in anderen Gesetzen noch weitere Regelungen gibt.
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