Freitag, 27. April 2012
Rheinland-Pfalz: Die "Fälschung"
hgp, 13:19h
Das Land behauptete, dass Zeugen Jehovas in einem Schreiben angeblich ihre Gemeinden dazu aufforderten, Beweismaterial zu vernichten. Im Urteil des VerwG vom 26.01.2012 wird hierzu ausgeführt:
Es gibt also keinen Grund anzunehmen, dass es sich um irgend etwas anderes als eine Fälschung handelt. Selbst das Land gibt zu, dass sie das Gegenteil nicht beweisen könne (oder auch nur berechtigte Zweifel an der Darstellung der Zeugen Jehovas aufzeigen könne).
Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 und vom 19. August 2010 leitete das Justizministerium des beklagten Landes dem Kultusministerium ein vom 4. Januar 2007 datiertes Schreiben mit dem Briefkopf der Klägerin zu. In diesem Schreiben werden die vorsitzendführenden Aufseher aller Versammlungen in Deutschland aufgefordert, Unterlagen zu vernichten, die sich mit konkreten Fällen oder Verdächtigungen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch befassen. Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern trägt einen Unterschriftsstempel. Das Justizministerium erläuterte hierzu, dass dieses Schreiben im Rahmen einer Strafanzeige vorgelegt worden sei, deren Erstatterin eine Internetdomäne betreibe, die sich mit dem Ausstieg von Mitgliedern aus der Religionsgemeinschaft der Klägerin beschäftige. Mangels strafrechtlich relevanten Inhalts habe die Staatsanwaltschaft Koblenz das Ermittlungsverfahren eingestellt. Mit Schreiben vom 13. September 2010 gab der Beklagte der Klägerin Kenntnis vom Schreiben vom 4. Januar 2007 und äußerte hierbei erhebliche Bedenken an der Rechtstreue der Klägerin.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 2010, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben um ein plumpe Fälschung handele, die aus Aussteigerkreisen stamme. Das Vorliegen einer Fälschung wurde dabei im Einzelnen an acht Merkmalen erläutert, darunter Fehler in der graphischen Gestaltung, bei der Adressierung und hinsichtlich des Mitarbeiterkennzeichens.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2011, der Klägerin zugestellt am 15. Februar 2011, lehnte der Beklagte die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin bestünden. Hinsichtlich des Schreibens vom 4. Januar 2007 könne die Behauptung, dass es sich um eine Fälschung handele, nicht ausgeräumt werden. Andererseits könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin urheberrechtlich verantwortlich sei. ...
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Soweit der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2011 die Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin auf das Schreiben vom 4. Januar 2007 stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte räumt in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid selbst ein, dass der Vortrag der Klägerin, bei dem Schreiben vom 4. Januar 2007 handele es sich um eine Fälschung, nicht widerlegt werden könne. Damit geht der Beklagte von der Nichterweislichkeit der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 aus. Da die vorliegende Klage auch die Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2011 umfasst, muss die Nichterweislichkeit der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 zu Lasten des Beklagten gehen, da sich der Beklagte gerade auf dieses Schreiben beruft, um seine ablehnende Entscheidung zu begründen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, 2009, § 18 Anh. 15). Darüber hinaus bleibt unerfindlich, weshalb trotz ungeklärter Urheberschaft eine urheberechtliche Verantwortung der Kläger für das Schreiben bestehen soll. Nach § 7 des Urheberrechtsgesetzes ist „Urheber“ der Schöpfer des Werkes. Damit vereinbar ist jedoch nicht die Vorgehensweise des Beklagten im Wege des Anscheinsbeweises das Schreiben vom 4. Januar 2007 der Klägerin zuzurechnen, da es insoweit an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Die Klägerin hat umgehend und substantiiert dargelegt, dass es sich um eine Fälschung handelt. Selbst wenn man von der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 ausgehen würde, würde dies keine ablehnende Entscheidung rechtfertigen. Wie vorstehend dargelegt, sind im Rahmen der von dem Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung punktuelle Defizite unbeachtlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sind jedoch keine weiteren von der Klägerin herrührenden Schreiben ähnlichen Inhalts bekannt worden.
Offensichtlich gefälschtes Schreiben, auf das anscheinend Kurt Beck hereinfiel. Für Vergrößerung auf das Bild klicken |
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