Dienstag, 5. Februar 2013
Körperschaftsstatus: Privileg oder Grundrecht?
Was habe ich wieder getan! Ich behauptete, dass in Bremen das Grundrecht der Zeugen Jehovas auf Religionsfreiheit angegriffen ist. Das hat jetzt zu kritischen Leserreaktionen geführt:
Wo bitte wurde denn in Bremen das Recht auf Religionsfreiheit zur Verhandlung gestellt? Zeugen Jehovas genießen in der BRD, wie andere Gläubige auch, Religionsfreiheit und das schon seit vielen Jahrzehnten. Bei dem Status einer KdöR handelt es sich um die Verleihung zusätzlicher Privilegien, durch den Staat, für eine bestimmte Gemeinschaft. Der Artikel 4, (1) und (2) GG gilt für jeden einzelnen Menschen religiös, areligiös oder auch anti-religiös und nicht für Gemeinschaften. Diese Rechte der einzelnen Bremer Bürger wurden und werden keineswegs von der Stadt Bremen zur Verhandlung gestellt. Das ist gezielte Irreführung von Ihrer Seite!
Dazu zitierte der Leser einen Abschnitt aus dem "Zeugen-Jehovas-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts:
Der Gesetzgeber hat mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Vielzahl von Einzelbegünstigungen verbunden (sog. "Privilegienbündel"). Zu ihnen gehören beispielsweise steuerliche Begünstigungen (§ 54 AO, § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG, § 2 Abs. 3 und § 4 a UStG), der Vollstreckungsschutz nach § 882 a ZPO und § 17 VwVG, die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 BauGB angeordnete bauplanungsrechtliche Rücksichtnahme auf die Erfordernisse der korporierten Religionsgemeinschaften, die institutionelle Absicherung der Zusammenarbeit der Sozialhilfeträger mit den korporierten Religionsgemeinschaften in § 10 BSHG und ihre Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch § 75 Abs. 3 SGB VIII.
Was stimmt also? Ist das Körperschaftsstatus ein Grundrecht oder ist er ein Privileg und ich ein irreführender Fischotter?

Da Politiker und Kirchenvertreter bis heute behaupten, dass der Körperschaftsstatus (nach §137 GG) ein Privileg ist und seine Nichtverleihung keinerlei Einschränkung der Religionsfreiheit bedeutet, wundert es mich nicht, dass der normale Leser ebenfalls diese Meinung hat. Ich werde daher als großherziger Fischotter über die persönlichen Angriffe hinweg sehen und mich auf den sachlichen Teil der Frage konzentrieren.

Wenn man ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstehen will, dann muss man es sorgfältig lesen und verstehen. Es reicht nicht, wenn man es durchblättert und ein, zwei Passagen unterstreicht, die etwas enthalten, was der eigenen Meinung entspricht. Ich empfehle dir, lieber Leser, daher eine Kanne Tee (wahlweise auch Kakao), eine Packung Salzstangen (für Fischotter: eine Packung kleiner Fische) und viel Zeit, um dir das Urteil ganz in Ruhe durchzulesen und sicherzustellen, dass du auch das Kleingedruckte verstehst und mitkriegst, wie sich die Richter manchmal in einem Satz unauffällig auf einen anderen Satz am anderen Ende des Dokuments beziehen. Wenn du das nicht tust, dann hast du nämlich keine Chance, etwas richtig zu verstehen. Wenn du das tust, dann kommst du hoffentlich zu ähnlichen Ergebnissen wie ich.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Nun ist es netterweise so, dass das o.g. Argument nicht neu ist und sogar direkt im "Zeugen-Jehovas-Urteil" vom Land Berlin benutzt wurde. Daher hat sich das Gericht auch direkt mit dieser Frage beschäftigt. Ich will das Argument, dass sich an verschiedenen Teilen des Urteils wiederfindet, im folgenden einmal so aufbereiten, dass man es ohne langes Suchen finden kann.

Verfassungsbeschwerden sind nur zulässig, wenn jemand in seinen Grundrechten vom Staat verletzt wird (siehe §90 BVerfGG). Sollte also der Körperschaftsstatus wirklich nur ein Privileg sein, dann dürfte sich das Bundesverfassungsgericht also von Gesetzes wegen gar nicht mit dem Fall beschäftigen. Da sich das Gericht aber mit dem Fall beschäftigt hat, mussten sie irgendwo eine mögliche Grundrechtsverletzung gesehen haben.

Das war zu einfach? Du hast Recht. Daher jetzt noch einmal in Zeitlupe mit allen Details: Wo und wie geht das? Das Land Berlin (und Bayern) sagte zu Anfang folgendes:
Die staatskirchenrechtlichen Normen seien keine Grundrechte, und dies könne auch nicht durch einen Rückgriff auf Art. 3 bzw. Art. 4 GG kompensiert werden.
Hier wird zwar das Wort "Privilegien" nicht verwendet, aber genau das ist gemeint: der Körperschaftsstatus ist nach dem Argument kein Grundrecht, sondern ein darüber hinausgehendes Recht. Deswegen würde es das Gericht nichts angehen, ob den Zeugen Jehovas (in Berlin) dieser Status gewährt wird oder nicht, da die Frage nicht die im BVerfGG §90 genannten Paragrafen des Grundgesetzes betrifft.

Und genau aus diesem Grund musste sich das Gericht detailliert mit der Frage beschäftigen, ob der Körperschaftsstatus nun ein Grundrecht oder ein Privileg ist. Denn erst nachdem die Richter eine (mögliche) Grundrechtsverletzung sehen, dürfen sie überhaupt ein Verfahren eröffnen. Das Gericht ist dazu in mehreren Schritten vorgegangen. Zuerst einmal schrieben die Richter folgendes:
Als eine Vereinigung, die sich die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses und die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder zum Zweck gesetzt hat, ist die Beschwerdeführerin Trägerin des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Hier sagt das Gericht in einem ersten Schritt aus, dass eine Religionsgemeinschaft prinzipiell Anspruch auf die Grundrechte nach §4 GG hat. Daher ist es auch erst einmal für unsere Frage unerheblich, ob der einzelne Zeuge Jehovas sich frei zum Gottesdienst versammeln kann. Niemand zweifelt an, dass Zeugen Jehovas das sogar in Bremen dürfen. Die Frage ist hier nicht: wurden die Rechte einer Einzelperson verletzt, sondern wurden die Rechte der Gemeinschaft verletzt? der einzelne Zeuge Jehovas hat nicht die Möglichkeit, den Körperschaftsstatus zu erlangen. Daher können seine persönlichen Rechte hier nicht verletzt werden. Nur die Religionsgemeinschaft als Organisation hat überhaupt die Möglichkeit, den Körperschaftsstatus zu erlangen. Deswegen geht es hier um die Grundrechte der Religionsgemeinschaft, nicht um die der einzelnen Mitglieder.

In einem zweiten Schritt wurde dann die Frage gestellt, ob die Verweigerung des Körperschaftsstatus prinzipiell einen Verstoß gegen die Grundrechte aus §4 GG darstellen könnte:
Eine Verletzung der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Religionsfreiheit ist möglich. Aus der Religionsfreiheit folgt auch der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen (BVerfGE 93, 1 <16>). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht ... zum Nachteil der Beschwerdeführerin die Grenzen überschritten hat, die dem Staat bei der Bewertung religiöser Lebensäußerungen durch das Gebot der Neutralität gezogen sind.
Das Gericht sieht also die Möglichkeit, dass die Nichtverleihung des Körperschaftsstatus eine Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit sein kann. Das Recht auf Religionsfreiheit enthält nämlich die Verpflichtung für den Staat, alle Religionen nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln ("Gebot der Neutralität"). Wenn der Staat dies nicht tut, dann verletzt er dadurch das Grundrecht der Religionsgemeinschaft, die hierbei benachteiligt wird.

Gebot der Neutralität

Aber es ist nicht jedes Mal eine Verletzung von Grundrechten der Religionsgemeinschaft, wenn der Körperschaftsstatus nicht verliehen wird. Wenn der Staat neutral die vom Grundgesetz und vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien prüft und dabei zum Schluss kommt, dass der Status nicht verliehen werden kann, dann wird dadurch kein Grundrecht verletzt. Wenn aber die Prüfung nicht neutral erfolgt, indem z.B. zusätzliche Kriterien verwendet werden, oder Kriterien extra für eine Religionsgemeinschaft geändert werden, oder unzulässigerweise direkt die Glaubenslehre der Gemeinschaft beurteilt wird, dann wird das Grundrecht auf Religionsfreiheit der benachteiligten Religionsgemeinschaft verletzt.

Deswegen ist ein Vergleich der Zeugen Jehovas mit Scientology hier fehl am Platze. Es ist unstrittig, dass eine neutrale Prüfung von Scientology zu dem Ergebnis führen würde, dass diese Gemeinschaft im Gegensatz zu Zeugen Jehovas nicht "durch die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet". Eine derartige Prüfung würde nicht das "Gebot der Neutralität" verletzen, dass Bestandteil des Grundrechts auf Religionsfreiheit jeder Religionsgemeinschaft in Deutschland ist. Im Gegensatz dazu stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass bei der Ablehnung der Zeugen Jehovas durch das Land Berlin und durch das Bundesverwaltungsgericht der Staat sich nicht an das Neutralitätsgebot gehalten hat, und deswegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, wie der Staat den Körperschaftsstatus verweigern kann: Er kann ihn für alle Religionsgemeinschaften gleicherweise abschaffen (und natürlich durch einen anderen grundgesetzkonformen Status ersetzen, den er wieder neutral allen Religionsgemeinschaften anbieten muss). Dann verletzt der Staat wiederum nicht das Gebot auf Neutralität bei der Beurteilung der Religionsgemeinschaften und verletzt somit nicht die Grundrechte der einzelnen Religionsgemeinschaften. Mein Kommentator hat also insofern recht, wenn er schreibt:
Bestimmungen des GG können durchaus gegen Menschenrechte verstoßen. Das GG ist dagegen keineswegs immun. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Vergangenheit schon Urteile des BVerfG aufgehoben. Artikel 137, (5) GG könnte in Zukunft durchaus ein Kandidat sein [aufgehoben zu werden].
Wenn die Regelungen nach §137 GG irgendwann aufgehoben werden, sei es durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder auf irgendeine andere Weise1, dann entfällt der Status für alle Religionsgemeinschaften gleicherweise. Und dann verletzt wieder niemand das Gebot der Neutralität. Es ist eine freie Entscheidung des Gesetzgebers, wie genau er Religionsgemeinschaften mit einem Rechtsstatus versieht. Das Recht auf Religionsfreiheit fordert nur, dass jedweder Rechtsstatus neutral und ohne Beurteilung der Glaubenslehre verliehen werden muss. Aber solange es den jetzigen Körperschaftsstatus gibt, solange muss er neutral allen Religionsgemeinschaften zur Verfügung stehen.

Sonstige Privilegien

Nun hat das Gericht doch wie eingangs zitiert ausdrücklich von Privilegien (sogar im Bündel!) für Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus gesprochen. Was habe ich da wieder verpeilt?

Eigentlich nichts. Das Gericht stellt ausdrücklich fest:
Der Gesetzgeber hat mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Vielzahl von Einzelbegünstigungen verbunden (sog. "Privilegienbündel").
"Hat verbunden" heißt, dass diese Privilegien nicht Bestandteil des Körperschaftsstatus an sich sind. Und das Gericht erklärt weiter unten genau, was es damit meint:
Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen, die nicht bereits mit diesem Status selbst gewährleistet sind ("Privilegien"), gibt es nicht.
Das Gericht spricht hier von zwei unterschiedlichen Dingen: Vom Körperschaftsstatus selbst und von Vergünstigungen, die mit diesem Status verbunden sind. Hier wird ausdrücklich erklärt, dass mögliche weitere Vergünstigungen nichts mit dem Status an sich zu tun haben. Es liegt im freien Ermessen des Gesetzgebers, derartige "Privilegien" morgen entweder wieder abzuschaffen oder sie auch anderen Religionsgemeinschaften zu gewähren ohne dass dies den Körperschaftsstatus selber in irgendeiner Art beeinflusst.

Der Körperschaftsstatus als solcher wird vom Gericht aber vollkommen anders beurteilt:
Im Kontext des Grundgesetzes ist der den Religionsgemeinschaften in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit ... . Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen.
Dem bräuchte man eigentlich nichts groß hinzufügen. Der Körperschaftsstatus ist "ein [vom Staat angebotenes] Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit", kein besonderes Privileg. Deswegen ist es auch eine Verletzung der Grundrechte der Religionsgemeinschaft, wenn einer bestimmten Religionsgemeinschaft dieser Status auf nicht neutrale Weise vorenthalten wird.

In diesem Zusammenhang zeigt es sich übrigens, wie gefährlich es ist, wenn man einzelne Sätze aus einem Gerichtsurteil entnimmt, ohne den Gesamtzusammenhang zu verstehen. So schreibt mein Kommentator:
Es heißt dort auch etwas weiter:
Die Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status sind in gleichem Umfang grundrechtsfähig wie Religionsgemeinschaften privat-rechtlicher Rechtsform.
Keinen KdöR-Status zu besitzen ist nicht mit fehlender Religionsfreiheit gleichzusetzen!
Damit missversteht er den Sinn des zitierten Satzes. In dem Abschnitt geht es nicht darum, ob die privat-rechtlichen Religionsgemeinschaften weniger Rechte haben sollen als Gemeinschaften mit Körperschaftsstatus. Es geht vielmehr um die Definition des Begriffs "Körperschaft des öffentlichen Rechts", so wie er im §137 GG verwendet wird. An allen anderen Stellen bezieht sich dieser Ausdruck nämlich auf Organisationen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und dem Staat gegenüber rechenschaftspflichtig sind (deine Architektenkammer zum Beispiel). Derartige Körperschaften des öffentlichen Rechts haben (im allgemeinen) keine eigenen Grundrechte gegenüber dem Staat, da sie selber staatliche Aufgaben wahrnehmen.

Das Gericht stellt hier deshalb klar, dass eine Religionsgemeinschaft im Gegensatz zu derartigen Organisationen ihr Recht auf Religionsfreiheit (und ggf. andere Rechte) nicht wieder verliert, wenn sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach §137 GG erlangt; anders gesagt wird sie durch diesen Rechtsstatus nicht zu einem Erfüllungsgehilfen des Staates.

Die Richter wollen also nicht sagen: "privat-rechtliche Religionsgemeinschaften sind rechtlich genauso gut gestellt wie öffentlich-rechtliche", sondern im Gegenteil: "öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften verlieren durch den Körperschaftsstatus keine Rechte, die sie ohne diesen Status bereits hatten", also so ziemlich genau das Gegenteil dessen, was mein Kommentator aus dem Satz geschlossen hat.

Der Kommentar "Keinen KdöR-Status zu besitzen ist nicht mit fehlender Religionsfreiheit gleichzusetzen!" ist zwar an sich richtig, geht aber in jeder Weise an den eigentlichen Fragen und Problemen des konkreten Falles vorbei. Wie oben bereits dargelegt, ist es an sich keine Verletzung der Religionsfreiheit, wenn man den Status nicht bekommt, sondern es ist eine Verletzung der Religionsfreiheit, wenn man (als Religionsgemeinschaft) den Status allein deswegen nicht erhält, weil der Staat bei der Nicht-Verleihung das "Gebot der Neutralität" verletzt.

Genau das ist aber in Bremen (nach meiner Meinung) der Fall. Ich sehe die Sache folgendermaßen: Nachdem die Bremer Verwaltung (nach zweijähriger neutraler(!) Prüfung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts) festgestellt hatte, dass Zeugen Jehovas Anspruch auf den Status haben, hat das Parlament eine neue Prüfung durchgeführt, die von Anfang an das erklärte Ziel hatte, den Status nicht zu verleihen und die allein deshalb schon nicht neutral gewesen sein kann. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Prüfung dann auch noch offensichtlich nicht nach dem "Gebot der Neutralität" durchgeführt, sondern es wurden vielmehr jede Menge rechtsstaatlicher Prinzipien verletzt, um auch haltlose Vorwürfe als Ablehnungsgründe verwenden zu können. Dabei wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in wesentlichen Punkten ignoriert. Dadurch wird das Grundrecht auf Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaft verletzt. Das dies so ist, hatte ich letztes Jahr anhand einer ganzen Reihe konkreter Beispiele gezeigt. Und zu guter Letzt sieht das Land Bremen keinerlei Rechtsweg vor, auf dem die betroffene Religionsgemeinschaft gegen die Entscheidung vorgehen kann. Damit stehe ich weiter zu meiner Meinung, dass das Land Bremen das Recht auf Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas verletzt.

Ach ja, ganz nebenbei: In Bezug auf Ungarn war ich wohl etwas auf die mir zugängliche Berichterstattung hereingefallen. Im Nachhinein sieht es so aus, dass alle die Vorwürfe in den Medien übertrieben waren.
1 Ich bin da durchaus skeptisch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte überhaupt derartige Kompetenzen hat. Aber das ist eine andere Frage, die wir hier nicht erörtern müssen.

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