Donnerstag, 16. Mai 2013
Neues Eingliederungsgesetz der Zeugen Jehovas
Im März hatte der Bundesgerichtshof die Eingliederung der Trägervereine der Ortsversammlungen der Zeugen Jehovas in die neu gegründete Körperschaft des öffentlichen Rechts für unwirksam erklärt. Nachdem die Urteilsbegründung vorlag, hatte ich behauptet:
Ich gehe also davon aus, dass im Laufe der nächsten Wochen und Monate ein korrigiertes Übergangsgesetz im Amtsblatt der Zeugen Jehovas veröffentlicht wird.
Damit hatte ich daneben gelegen. Statt eines Übergangsgesetzes trat am 08.05.2013 ein neues Eingliederungsgesetz in Kraft, das am 10.05. im Amtsblatt der Zeugen Jehovas veröffentlicht wurde. Ich gehe davon aus, dass in den nächsten Tagen hier eine elektronische Version erscheinen wird.

Das Gesetz tut genau das, was ich vermutete. Alle Versammlungen mit eigenem Verein werden namentlich in die Körperschaft eingegliedert (mit Wirkung zum 08.05.2013). Es wird Gesamtrechtsnachfolge angeordnet und alle Verbindlichkeiten werden von der Körperschaft übernommen. Damit werden genau die vom Gericht bemängelten Punkte behoben.

In der Präambel (die mehr als zehn Mal so lang ist wie das eigentliche Gesetz) wird ausführlich begründet, warum in diesem Fall keine Zustimmung der Ortsvereine zum Beitritt erforderlich ist.

Folgender Satz aus der Präambel fiel mir besonders auf:
...unzutreffend: BGH, Urteil v. 15.03.2013, Az.: V ZR 156/12, Rdnr. 37; der BGH verkennt an dieser Stelle, dass zwischen den Versammlungen und den religiös repräsentativen Versammlungsvereinen keine Identität bestand
Damit ist das Problem, das mich interessiert wahrscheinlich(!)1 geklärt, alle Versammlungen sind rechtssicher in die Religionsgemeinschaft eingegliedert. Jetzt bleibt nur noch abzuwarten, ob die klagende Krankenkasse die Eingliederung akzeptiert und sich mit ihren Forderungen an die Religionsgemeinschaft wendet. Sollte ich hierzu noch etwas interessantes erfahren, dann werde ich das in meinem Blog veröffentlichen.
1 Bei Gerichten kann man sich natürlich vorab nie ganz sicher sein.

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