Mittwoch, 13. Juli 2011
Empfehlungen der Kultusministerkonferenz
Dank der Mithilfe des Benutzers "bibelstudent" haben wir nun den Text der Empfehlungen der Bundeskulturminister-Konferenz zur Anerkennung von Religionen als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ich habe mir die Mühe gemacht, den Text abzutippen (und mit Sicherheit wieder jede Menge Tippfehler eingebracht).

Auf diese Schreiben wird in diesem Artikel Bezug genommen.

Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12.März 1954 (Schriftverfahren: RS d.Schr. vom 1.Februar 1954, Nr. IV-345/54; RS d.Sekr. vom 12.März 1954, Nr. IV-836/54)

Es wird empfohlen, bei der Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an eine Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsvereinigung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
    1. Religionsgemeinschaft (RG im Sinne des Art. 137 WRV ist eine Gemeinschaft, die ein bestimmtes, von andern sich unterscheidendes religiöses Glaubensbekenntnis in eigener Organisationsform pflegt und betätigt.
    2. Weltanschauungsvereinigung (WV) ist eine Gemeinschaft, die eine bestimmte, von anderen sich unterscheidende Anschauung des Weltganzen und der Stellung des Menschen darin in diesem in eigener Organisationsform pflegt und betätigt
    1. Die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an eine RG (WV) ist nur nach rechtlichen -Gesichtspunkten (Art. 137 Abs. 5 WRV) vorzunehmen. Die bloße Erlangung steuerlicher Vorteile rechtfertigt die Anerkennung nicht.
    2. Eine RG (WV) bietet nach ihrer Verfassung die Gewähr der Dauer, wenn sie sich in einem Gesamtzustand befindet, der die Verleihung rechtfertigt. Dazu gehört das Vorliegen einer Organisationsordnung (Satzung, Verfassung), die in Form und Inhalt mindestens der Satzung eines eingetragenen Vereins entspreicht.
    3. Eine RG (WV) bietet nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer, wenn die Mitgliederzahl in dem einzelnen Land so groß ist, daß die Organisation eine gewisse Bedeutung im öffentlichen Leben erlangt hat. Dabei ist die soziologische Struktur ihres Mitgliederbestandes (z.B. ihre räumliche Verteilung und örtliche Dichte, ihre Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht, ihre soziale Gliederung) von Bedeutung.
    4. Eine RG (WV) bietet aufgrund ihrer Mitgliederzahl und ihrer Verfassung erst dann die Gewähr der Dauer, wenn sie sich im allgemeinen Rechtsleben des Landes als gefügte Organisation zeitlich bewährt hat.
    5. Die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte soll in der Regel nur erfolgen, wenn der betreffende übergeordnete Landesverband bereits die öffentlichen Körperschaftsrechte besitzt.
  1. Die Form der Verleihung regelt sich nach dem Landesrecht
  2. Es wird in jedem Einzelfall empfohlen, vor der Entscheidung Fühlung mit mit den anderen Ländern des Bundesgebietes aufzunehmen, da die Verleihung in einem Land die anderen Länder zwar nicht rechtlich bindet, aber tatsächlich in ihrer Freiheit einschränkt.
  3. Es wird empfohlen, an den Bundesfinanzminister und an die Länderfinanzminister mit der Bitte heranzutreten, die Steuervorteile, die die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religions- (Weltanschaungs-) gemeinschaften besitzen, auch auf die Organisationen auszudehnen, die diese Rechte nicht erhalten haben.

Erläuterungen der für kirchliche ANgelegenheiten zuuständigen Länderressorts zu den Empfehlungen der Kultusminister-Konferenz vom 12.März 1954 über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

vom 12.Oktober 1962
  1. Zu Ziffer 1a und b)
    Zum Begriff einer Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 137 WRV gehört nicht, daß diese ein Glaubensbekenntnis pflegt und betätigt, das sich von demjenigen jeder anderen Religionsgesellschaft unterscheidet. Der Begriff des Bekenntnisses ist nicht im theologischen Sinne zu verstehen. Die Empfehlung der Kultusminister-Konferenz bedeutet vielmehr, daß eine Religionsgesellschaft, die die Verleihung der Körperschaftsrechte nachsucht, Eigentümlichkeiten und spezielle Gegensätze inwichtigen Dingen zu anderen Religionsgesellschaften aufweisen muß, und zwar in einer Ausprägung, die zu einer eigenen Organisation führt. Entsprechendes gilt für den Begriff der Weltanschauungsvereinigung.
  2. Zu Ziffer 2b)
    Bei jeder Verleihung von Körperschaftsrechten ist nicht nur zu prüfen, ob die Satzung den Erfordernissen genügt, sondern auch, ob die Religionsgesellschaft tatsächlich eine der Satzung entsprechende Organisation hat, insbesondere eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet.
  3. Zu Ziffer 2 e)
    Die Erfüllung der Voraussetzungen, die nach Ziffer 2b) zu fordern ist, wird ohne strengere Prüfung angenommen werden können, wenn der Antrag von einer Gemeinde gestellt wird, die inem übergeordneten Verband angehört, der seinerseits bereits die Körperschaftsrechte besitzt, und dieser nach den Erfahrungen Sicherheit auch für eine geordnete Verwaltung in der Gemeinde bietet. Weche Erfordernisse dabei zu verlangen sind, muß jeweils im Einzelfall entschieden werden.
  4. Zu Ziffer 4
    1. Die Verleihung der Körperschaftsrechte an eine Religionsgesellschaft (Weltanschauungsvereinigung) in einem Land macht diese Religionsgesellschaft zu einer juristischen Person, die als solche auch in allen anderen Ländern auftreten kann. Lediglich die besonderen Rechte und Privilegien, die einer mit Körperschaftsrechten ausgestatteten zustehen, besitzt eine Religionsgesellschaft nur in dem Land, das ihr die Körperschaftsrechte verliehen hat.
    2. Es soll angestrebt werden, daß sich eine Religionsgesellschaft (Weltanschauungsvereinigung), die die Körperschaftsrechte beantragt, in ihrer Organisationsform den Landesgrenzen anpasst. Ist dies zu erreichen, so werden die Körperschaftsrechte durch das in Frage kommende Land der Religionsgesellschaft (Weltanschauungsvereinigung) dieses Landes verliehen.
    3. Ist eine Organisation der Religionsgesellschaft (Weltanschauungsvereinigung) innerhalb der Landesgrenzen nicht zu erreichen, so werden die Körperschaftsrechte zunächst von dem Land verliehen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (Erstverleihung). Dabei bleibt es dem Lans überlassen, rechtlich zulässige Auflagen oder Bedingungen an den Verleihungsbeschluß zu knüpfen, die geeignet sind, später womöglich auftretenden rechtlichen Verwicklungen zu begegnen. Die übrigen Länder verleihen die Körperschaftsrechte erst dann, wenn das Sitzland sie verliehen hat.
    4. Die einer Religionsgesellschaft (Weltanschauungsvereinigung) als Körperschaft des öffentlichen Rechts in den einzelnen Ländern zustehenden Rechte werden, soweit sie durch die Erstverleihung noch nicht erlangt sind, von den übrigen Ländern jeweils für ihren Bereich gesondert verliehen (Zweitverleihung).
    5. Für die Zweitverleihung werden grundsätzlich dieselben Voraussetzungen gefordert wie für eine Erstverleihung. Für die Gewähr der Dauer kann jedoch auch eine kleinere Mitgliederzahl als ausreichend angesehen werden als in sonstigen Fällen.

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