Dienstag, 8. März 2011
Bestimmen Zeugen Jehovas demnächst dein Radioprogramm?
Wenn man manchen Zeitgenossen zuhört, dann könnte man den Eindruck gewinnen, dass es so ist. Wenn es um Berichte über die Anerkennung der Zeugen Jehovas als K.d.ö.R. geht, erscheinen regelmäßig Hinweise wie der folgende:
Mit diesem Titel müssten Jehovas Zeugen weniger Steuern und Verwaltungsgebühren zahlen. Sie könnten eine Kirchensteuer erheben und dürften wie die evangelische und katholische Kirche in Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sitzen.
Auch "Sekten"-"Experten" sehen das so:
Die Sektenexpertin Helga Lerchenmüller gab ihnen recht. Die Zeugen Jehovas könnten die Gesellschaftsordnung in Deutschland gefährden, warnte die Fachfrau von der "Aktion Bildungsinformation": "Sie hätten dann zusätzlichen Einfluss wie beispielsweise im Rundfunkrat - aber in Richtung Unfreiheit statt Freiheit." Die bundesweit tätige Einrichtung befasst sich unter anderem mit Fragen von Psychogruppen.
Und natürlich auch die "Experten" der Kirchen (hier: "Arbeitskreis Sekten e. V." / Verein zur Bekämpfung geistiger und seelischer Abhängigkeit - Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen):
Die wegen ihrer Praktiken umstrittene Glaubensgemeinschaft [Zeugen Jehovas] hat damit das Recht, Kirchensteuern zu erheben, Seelsorge in Gefängnissen zu betreiben und Vertreter in Rundfunkräte zu entsenden.
Und die katholische Kirche:
Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts würde der Gemeinschaft zum Beispiel eine Mitsprache im Rundfunkrat von Radio Bremen sichern.
Stimmt das?

Das Grundgesetz erwähnt "Rundfunkräte" nicht und auch nicht, wer genau den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kontrolliert. Das Bundesverfassungsgericht hat in den sogenannten Rundfunkurteilen dann die Verfassungsartikel interpretiert, mit dem Ergebnis, dass der Staat nichts im Rundfunk verloren hat, aber "gesellschaftlich relevante Gruppen" ihre Interessen geltend machen können. Die Entscheidung, wer oder was "gesellschaftlich relevante Gruppen" sind, trifft das jeweilige Bundesland. Nirgendwo gibt es einen Automatismus, dass Religionen mit dem K.d.ö.R.-Status als gesellschaftlich relevante Gruppen gelten.

Ich habe mir die Mühe gemacht, und alle einschlägigen Rundfunkgesetze und Staatsverträge durchgeschaut; für eine Quellenübersicht siehe unten auf der Seite. Das Ergebnis lautet: Überall gibt es sehr detaillierte und genaue Vorschriften darüber, wer in den Rundfunkrat darf. In allen Rundfunkräten sind dies die evangelische und katholische Kirche und die jüdische Glaubensgemeinschaft. In Baden-Württemberg dürfen die Freikirchen noch einen Vertreter in den SWR entsenden. Und das war es dann. Es gibt keine Regelung, dass Religionen, die K.d.ö.R. sind, irgendwo in den Rundfunkrat dürften. Also würden auch Zeugen Jehovas keinen Anspruch auf einen derartigen Sitz bekommen, wenn sie als K.d.ö.R. anerkannt werden.

Auch andere, wesentlich größere Religionsgemeinschaften mit diesem Status sind nirgendwo im Rundfunkrat vertreten. Beispiele hierfür sind die orthodoxen Kirchen, die Siebenten-Tags-Adventisten, verschiedene evangelische Freikirchen außerhalb von Baden-Württemberg, die altkatholische Kirche, die neuapostolische Kirche und die Mormonen. Einige dieser Gruppen sind erheblich größer als Zeugen Jehovas, trotzdem erhalten sie keinen Zugang zu den Rundfunkräten.

Beim RBB und beim MDR gibt es noch die Regelung, dass die Landesparlamente Vertreter gesellschaftlicher Gruppen bestimmen, die ebenfalls in den Rundfunkrat kommen. Aber es ist unrealistisch anzunehmen, dass Zeugen Jehovas in irgendeinem Landesparlament eine Mehrheit bekommen würden.

Es gibt also erst einmal keinerlei Rechtsanspruch, dass Zeugen Jehovas in irgendeinen Rundfunkrat kommen könnten. Es müssten extra die zugrunde liegenden Gesetze geändert werden, um dies zu ermöglichen. Auch das ist unrealistisch.

Wenn es aber nicht möglich ist, wieso wird dann so oft der Eindruck erweckt, dass Zeugen Jehovas genau das anstreben könnten? Kennt niemand in diesem Land die zugrunde liegenden Gesetze? Das kann ich mir kaum vorstellen. Ich habe den Eindruck, es gibt Gruppen, die meinen, dass man mit solch einer Behauptung negative Emotionen gegenüber Zeugen Jehovas freisetzen könnte nach dem Motte: Die werden dann bestimmen, was du dir anhörst und ansiehst, willst du das wirklich?. Keine nette Sache. Es gibt dafür das nicht schöne Wort "Meinungsmache".

Wenn wieder jemand die Behauptung aufstellt, frage einfach mal nach, wo das Recht in den entsprechenden Gesetzen oder Staatsverträgen steht. Im Endeffekt handelt es sich um ein Märchen, dass von den Medien, den "Sekten"-"Experten" der Kirchen und Politikern gerne weiterverbreitet wird. Alle vertrauen darauf, dass der normale Bürger zu dumm, uninteressiert und unwissend ist, um das ganze zu durchschauen. Oder sollen wir annehmen, dass diese Leute selber keine Ahnung haben? Oder schreiben alle Leute von wikipedia ab?
Und nun die Regelungen im Detail:

NDR-Staatsvertrag §17

SWR -Rundfunkstaatsvertrag §14
hier haben die (evangelischen) Freikirchen aus Baden-Württemberg noch einen eigenen Sitz im Rundfunkrat

MDR-Staatsvertrag §19
Hier können die Landesparlamente noch acht weitere "gesellschaftlich bedeutsame Gruppen" als Mitglieder des Rundfunkrates bestimmen.

RBB-Staatsvertrag §14
Sieben "Vertreter des öffentlichen Lebens" können noch von den Parlamenten in den Rundfunkrat gewählt werden.

WDR-Gesetz §15

Gesetz über den Hessischen Rundfunk §5

Bayerisches-Rundfunk-Gesetz, §6

Radio-Bremen-Gesetz, §9

Saarländischen Mediengesetz, § 27

ARD: hier gibt es keinen Rundfunkrat, stattdessen bestimmen die angeschlossenen Sender gemeinsam

ZDF-Staatsvertrag, §21:

Deutschlandradio-Staatsvertrag, §21

Deutsche-Welle-Gesetz, §31
[update]
Die Welt könnte so einfach sein, wenn man gleich wüsste, wo man nachschauen sollte.

Das zuständige Innenministerium schreibt:
Demgegenüber ist z.B. die Vertretung in öffentlichen und staatlichen Gremien (z.B. Rundfunkräten) nicht durchgängig an den Körperschaftsstatus geknüpft, sondern erfolgt häufig nur durch konkrete Bezeichnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich relevante Gruppe in den für die Gremienbesetzung einschlägigen Normen.

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