Freitag, 4. März 2011
Rheinland-Pfalz: Weitere Details
hgp, 11:27h
Nachdem gestern bekannt wurde, dass Zeugen Jehovas in Rheinland-Pfalz klagen (siehe meinen Bericht hier), gibt es mittlerweile eine Pressemitteilung des zuständigen Gerichts (wesentliche Punkte habe ich hervorgehoben):
1) Darf das Land bei einer Zweitverleihung noch einmal umfassend die Voraussetzugen prüfen oder ist es an die Entscheidung der Erstverleihung gebunden?
2) Erfüllen Zeugen Jehovas die Verleihungsvoraussetzungen?
Frage 2) kommt natürlich nur dann zum tragen, wenn die Antwort auf die Frage 1) "ja" lautet, ansonsten ist die Antwort bereits durch die Entscheidung bei der Erstverleihung gegeben.
Schauen wir mal, wie die Geschichte weitergeht...
grün: Zeugen Jehovas anerkannt
rot: Anerkennung abgelehnt
gelb: Entscheidung steht noch aus
blau: Klage eingereicht
(Stand 03.03.2011)
Damit gibt es rechtlich zwei Fragen zu klären:Jehovas Zeugen Klageerhebung wegen Verleihung von Körperschaftsrechten
Die Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen in Deutschland“ hat beim Verwaltungsgericht Mainz eine Klage gegen das Land Rheinland erhoben, mit der sie die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Lande Rheinland-Pfalz erreichen will.
Aufgrund ihres bereits im Jahre 1990 gestellten Antrags verlieh das Land Berlin der Klägerin im Juni 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Juli 2006 beantragte die Klägerin die Verleihung der Körperschaftsrechte im Wege der Zweitverleihung auch in allen anderen Bundesländern, so auch in Rheinland-Pfalz. In der Folge entsprachen 11 der 15 übrigen Bundesländer diesem Antrag.
Das Land Rheinland-Pfalz hingegen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.02.2011 ab. Es bestünden nach wie vor Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin und deren Gemeinwohldienlichkeit könne nicht bejaht werden, wurde zur Begründung ausgeführt.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Da sie bereits im Land Berlin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen bekomme habe, sei es unzulässig, bei der Zweitverleihung der Körperschaftsrechte in einem anderen Bundesland nochmals alle Verleihungsvoraussetzungen umfassend zu prüfen. Insbesondere seien die anderen Bundesländer an die Bejahung ihrer Rechtstreue bei der Erstverleihung gebunden, zumal sie schon in dem Verwaltungsverfahren im Land Berlin angehört worden seien. Aber selbst wenn das Land Rheinland-Pfalz berechtigt wäre, nachmals alle Verleihungsvoraussetzungen zu überprüfen, wären ihr die Körperschaftsrechte zu verleihen, da sie alle diesbezüglichen Bedingungen erfülle, insbesondere ihre Rechtstreue nicht in Zweifel stehe.
1) Darf das Land bei einer Zweitverleihung noch einmal umfassend die Voraussetzugen prüfen oder ist es an die Entscheidung der Erstverleihung gebunden?
2) Erfüllen Zeugen Jehovas die Verleihungsvoraussetzungen?
Frage 2) kommt natürlich nur dann zum tragen, wenn die Antwort auf die Frage 1) "ja" lautet, ansonsten ist die Antwort bereits durch die Entscheidung bei der Erstverleihung gegeben.
Schauen wir mal, wie die Geschichte weitergeht...
grün: Zeugen Jehovas anerkannt
rot: Anerkennung abgelehnt
gelb: Entscheidung steht noch aus
blau: Klage eingereicht
(Stand 03.03.2011)
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